RS OGH 1964/1/15 3Ob5/64

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Veröffentlicht am 15.01.1964
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Norm

EO §40
  1. EO § 40 heute
  2. EO § 40 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. EO § 40 gültig von 01.07.1914 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Beantragt der Verpflichtete Einstellung der Exekution gemäß § 40 EO, so bildet der Umstand, daß er seiner Eingabe keine Nachweise über die gleisteten Zahlung beigelegt hat, keinen Grund, die Aufschiebung der Exekution abzulehen. Diese ist nur insoweit zu verweigern, als der Einstellungsantrag offenbar aussichtslos ist.Beantragt der Verpflichtete Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 40, EO, so bildet der Umstand, daß er seiner Eingabe keine Nachweise über die gleisteten Zahlung beigelegt hat, keinen Grund, die Aufschiebung der Exekution abzulehen. Diese ist nur insoweit zu verweigern, als der Einstellungsantrag offenbar aussichtslos ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 5/64
    Entscheidungstext OGH 15.01.1964 3 Ob 5/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001387

Dokumentnummer

JJR_19640115_OGH0002_0030OB00005_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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