Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Auch Rücklagen, die der Getötete im angemessenen Rahmen zur Versorgung seiner Ehefrau gemacht hat oder vermutlich gemacht haben würde, bilden einen Teil des entgangenen Unterhaltes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0031653Dokumentnummer
JJR_19640116_OGH0002_0020OB00289_6300000_002