RS OGH 1964/1/21 8Ob12/64, 5Ob106/71

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Veröffentlicht am 21.01.1964
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Norm

EheG §54

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß die Auflösung der Ehe infolge seines Seelenzustandes den beklagten Gattenteil außergewöhnlich hart treffen würde, kann die Abweisung des Scheidungsbegehrens ohne Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Falles nicht rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0056809

Dokumentnummer

JJR_19640121_OGH0002_0080OB00012_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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