Norm
StVO §7 Abs2 IIIBRechtssatz
Das Fehlen einer Sperrlinie läßt keineswegs auf die Zulässigkeit des Überschreitens der Fahrbahnmitte schließen, wenn sich die Unzulässigkeit aus der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO ergibt.Das Fehlen einer Sperrlinie läßt keineswegs auf die Zulässigkeit des Überschreitens der Fahrbahnmitte schließen, wenn sich die Unzulässigkeit aus der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074241Dokumentnummer
JJR_19640123_OGH0002_0110OS00240_6300000_001