Norm
StGB §81 Z2 B1aRechtssatz
Zur Annahme eines "Rauschzustandes" im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist es weder erforderlich, daß der Täter sich selbst fahruntüchtig fühlt, noch daß die Alkoholisierung nach außen in Erscheinung tritt.Zur Annahme eines "Rauschzustandes" im Sinne des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) ist es weder erforderlich, daß der Täter sich selbst fahruntüchtig fühlt, noch daß die Alkoholisierung nach außen in Erscheinung tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0092304Dokumentnummer
JJR_19640123_OGH0002_0110OS00242_6300000_001