RS OGH 1964/1/23 11Os242/63

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Veröffentlicht am 23.01.1964
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Norm

StGB §81 Z2 B1a

Rechtssatz

Zur Annahme eines "Rauschzustandes" im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist es weder erforderlich, daß der Täter sich selbst fahruntüchtig fühlt, noch daß die Alkoholisierung nach außen in Erscheinung tritt.Zur Annahme eines "Rauschzustandes" im Sinne des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) ist es weder erforderlich, daß der Täter sich selbst fahruntüchtig fühlt, noch daß die Alkoholisierung nach außen in Erscheinung tritt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 242/63
    Entscheidungstext OGH 23.01.1964 11 Os 242/63
    Veröff: ZVR 1964/184 S 214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0092304

Dokumentnummer

JJR_19640123_OGH0002_0110OS00242_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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