Norm
UrhG §75Rechtssatz
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs 1 UrhG ist nur dann zu prüfen, wenn der Angeklagte entsprechende Behauptungen aufstellt.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz eins, UrhG ist nur dann zu prüfen, wenn der Angeklagte entsprechende Behauptungen aufstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0077194Dokumentnummer
JJR_19640123_OGH0002_0090OS00182_6300000_002