Norm
ABGB §1393 CbRechtssatz
Die Veräußerung eines in einem Geschäftslokal betriebenen Unternehmens bildet nicht den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 MG. Dem Vermieter steht nach dem Tode des Mieters die hereditas iacens als Vertragspartner gegenüber, an deren Stelle nach einer allfälligen Einantwortung der Erbe tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0032838Dokumentnummer
JJR_19640129_OGH0002_0070OB00330_6300000_001