RS OGH 1964/1/29 6Ob260/63, 3Ob521/86, 3Ob1569/95, 1Ob121/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1964
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Norm

ABGB §974
ABGB §1090 IId2

Rechtssatz

Die Wertsicherung des zu leistenden Entgeltes schließt seine Beurteilung als bloßen Anerkenntniszins aus. Wurde dem Grundeigentümer zwar das Recht des Widerrufes eingeräumt, aber für den Fall des Widerrufes dem Benützer des Grundstückes eine Räumungsfrist von sechs Monaten gewährt, liegt keine jederzeitige Widerruflichkeit vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 260/63
    Entscheidungstext OGH 29.01.1964 6 Ob 260/63
    Veröff: EvBl 1964/360 S 519 = MietSlg 16078
  • 3 Ob 521/86
    Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 521/86
    nur: Wurde dem Grundeigentümer zwar das Recht des Widerrufes eingeräumt, aber für den Fall des Widerrufes dem Benützer des Grundstückes eine Räumungsfrist von sechs Monaten gewährt, liegt keine jederzeitige Widerruflichkeit vor. (T1)
  • 3 Ob 1569/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 1569/95
    nur: Die Wertsicherung des zu leistenden Entgeltes schließt seine Beurteilung als bloßen Anerkenntniszins aus. (T2)
  • 1 Ob 121/04g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 121/04g
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0019245

Dokumentnummer

JJR_19640129_OGH0002_0060OB00260_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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