Norm
ABGB §1115Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1115 ABGB, wonach sich die stillschweigende Erneuerung von Bestandverträgen bei Pachtungen nur auf ein Jahr erstreckt, gilt nur für solche Bestandverträge, die gemäß § 1113 ABGB durch den Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Zeit erlöschen, nicht aber für Verträge, die von vornherein auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden und auch zufolge Eigentümerwechsels gemäß § 1120 ABGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0026174Dokumentnummer
JJR_19640129_OGH0002_0060OB00011_6400000_002