RS OGH 1964/1/29 6Ob11/64

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Veröffentlicht am 29.01.1964
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Norm

ABGB §1115

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1115 ABGB, wonach sich die stillschweigende Erneuerung von Bestandverträgen bei Pachtungen nur auf ein Jahr erstreckt, gilt nur für solche Bestandverträge, die gemäß § 1113 ABGB durch den Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Zeit erlöschen, nicht aber für Verträge, die von vornherein auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden und auch zufolge Eigentümerwechsels gemäß § 1120 ABGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 11/64
    Entscheidungstext OGH 29.01.1964 6 Ob 11/64
    Veröff: MietSlg 16146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0026174

Dokumentnummer

JJR_19640129_OGH0002_0060OB00011_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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