Norm
EheG §60 Abs2Rechtssatz
Auf das Recht, einen Schuldspruch nach § 53 Abs 2 EheG zu beantragen, kann rechtswirksam verzichtet werden. Dem diesem Verzicht zuwider gestellten Schuldantrag kann der Gegner die Einrede der Arglist entgegensetzen.Auf das Recht, einen Schuldspruch nach Paragraph 53, Absatz 2, EheG zu beantragen, kann rechtswirksam verzichtet werden. Dem diesem Verzicht zuwider gestellten Schuldantrag kann der Gegner die Einrede der Arglist entgegensetzen.
Veröff: NJW 1964,1072
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1964:RS0103288Dokumentnummer
JJR_19640205_AUSL000_0040ZR00079_6300000_001