RS OGH 1964/2/5 IVZR79/63

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Veröffentlicht am 05.02.1964
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Rechtssatz

Auf das Recht, einen Schuldspruch nach § 53 Abs 2 EheG zu beantragen, kann rechtswirksam verzichtet werden. Dem diesem Verzicht zuwider gestellten Schuldantrag kann der Gegner die Einrede der Arglist entgegensetzen.Auf das Recht, einen Schuldspruch nach Paragraph 53, Absatz 2, EheG zu beantragen, kann rechtswirksam verzichtet werden. Dem diesem Verzicht zuwider gestellten Schuldantrag kann der Gegner die Einrede der Arglist entgegensetzen.

Veröff: NJW 1964,1072

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1964:RS0103288

Dokumentnummer

JJR_19640205_AUSL000_0040ZR00079_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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