Norm
EheG §47Rechtssatz
Ein Irrtum über den Bestand der Ehe schließt die Geltendmachung des Ehebruches als Scheidungsgrund nach § 42 dEheG aus, mag er auch fahrlässig oder sogar grobfahrlässig gewesen sein.Ein Irrtum über den Bestand der Ehe schließt die Geltendmachung des Ehebruches als Scheidungsgrund nach Paragraph 42, dEheG aus, mag er auch fahrlässig oder sogar grobfahrlässig gewesen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0056436Dokumentnummer
JJR_19640210_OGH0002_0010OB00002_6400000_001