nur: Verspätet zugestellte Kündigungen sind, wenn die Verspätung eingewendet wird, unwirksam. (T1)
Beisatz: Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Aufkündigung zwar rechtzeitig eingebracht, aber im Hinblick auf die Ortsabwesenheit des Gekündigten nicht rechtzeitig zugestellt wurde. Für diesen Fall bestimmen der erste Satz des
§ 563 Abs 1 ZPO und
§ 564 Abs 2 ZPO, dass die Aufkündigung nur dann wirksam ist, wenn keine Einwendungen erhoben werden. Werden jedoch rechtzeitige Einwendungen erhoben (
§ 571 Abs 1 ZPO) und wird die verspätete Zustellung darin geltend gemacht, so ist die Aufkündigung unwirksam. Die rechtzeitige Zustellung ist eine objektive Voraussetzung der Wirksamkeit der Aufkündigung. Das hat aber zur Folge, nicht zurückzuweisen, sondern allenfalls nach der Erhebung von Einwendungen seitens des Gekündigten auf Grund ihrer verspäteten Zustellung mit Urteil als unwirksam aufzuheben ist. (T2)
Veröff: MietSlg 19552