RS OGH 1964/2/12 6Ob32/64, 5Ob128/67, 1Ob191/74, 1Ob648/78, 6Ob656/85, 3Ob507/89, 8Ob1600/92, 7Ob523

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1964
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Norm

ZPO §563 Abs1
ZPO §564 Abs2

Rechtssatz

Verspätet zugestellte Kündigungen sind, wenn die Verspätung eingewendet wird, unwirksam. Postverzögerungen gehen zu Lasten des Aufkündigenden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 32/64
    Entscheidungstext OGH 12.02.1964 6 Ob 32/64
    Veröff: EvBl 1964/326 S 468 = MietSlg 16679 = SZ 37/26
  • 5 Ob 128/67
    Entscheidungstext OGH 21.06.1967 5 Ob 128/67
    nur: Verspätet zugestellte Kündigungen sind, wenn die Verspätung eingewendet wird, unwirksam. (T1) Beisatz: Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Aufkündigung zwar rechtzeitig eingebracht, aber im Hinblick auf die Ortsabwesenheit des Gekündigten nicht rechtzeitig zugestellt wurde. Für diesen Fall bestimmen der erste Satz des § 563 Abs 1 ZPO und § 564 Abs 2 ZPO, daß die Aufkündigung nur dann wirksam ist, wenn keine Einwendungen erhoben werden. Werden jedoch rechtzeitige Einwendungen erhoben (§ 571 Abs 1 ZPO) und wird die verspätete Zustellung darin geltend gemacht, so ist die Aufkündigung unwirksam. Die rechtzeitige Zustellung ist eine objektive Voraussetzung der Wirksamkeit der Aufkündigung. Das hat aber zur Folge, nicht zurückzuweisen, sondern allenfalls nach der Erhebung von Einwendungen seitens des Gekündigten auf Grund ihrer verspäteten Zustellung mit Urteil als unwirksam aufzuheben ist. (T2) Veröff: MietSlg 19552
  • 1 Ob 191/74
    Entscheidungstext OGH 06.11.1974 1 Ob 191/74
    Beisatz: Zustellung der für die Zweitbeklagte bestimmten Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses an einen für die Adressatin bestellten Abwesenheitskurator, dessen Bestellung in der Folge als nichtig aufgehoben wurde. (T3)
  • 1 Ob 648/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 1 Ob 648/78
    Vgl
  • 6 Ob 656/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 656/85
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die rechtzeitige Zustellung ist eine objektive Voraussetzung der Wirksamkeit der Aufkündigung. Das hat aber zur Folge, nicht zurückzuweisen, sondern allenfalls nach der Erhebung von Einwendungen seitens des Gekündigten auf Grund ihrer verspäteten Zustellung mit Urteil als unwirksam aufzuheben ist. (T4) Beisatz: Die rechtzeitige Zustellung ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht eine objektive Voraussetzung der Aufkündigung. (T5)
  • 3 Ob 507/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 507/89
    Vgl; Beis wie T2 nur: Werden rechtzeitige Einwendungen erhoben (§ 571 Abs 1 ZPO) und wird die verspätete Zustellung darin geltend gemacht, so ist die Aufkündigung unwirksam. (T6)
  • 8 Ob 1600/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 1600/92
    nur T1
  • 7 Ob 523/96
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 523/96
    nur T1; Beis wie T6
  • 6 Ob 47/97y
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 6 Ob 47/97y
    nur T1
  • 9 Ob 6/01z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 Ob 6/01z
    nur T1; Beisatz: Der Einwand der Verspätung ist dabei nicht schon deshalb schikanös, weil diese nur einige wenige Tage beträgt. (T7)
  • 3 Ob 71/05w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 71/05w
    Vgl; nur T1; Beisatz: Der Kündigungsgegner muss die verspätete Zustellung einerrechtzeitig eingebrachten und mit einem Auftrag gemäß §564 Abs1 ZPO gekoppelten gerichtlichen Aufkündigung als Hindernis für deren Wirksamkeit gemäß §564 Abs2 ZPO ausdrücklich einwenden muss; er muss daher die Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist bereits im Verfahren erster Instanz geltend machen. (T8); Veröff: SZ 2005/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044795

Dokumentnummer

JJR_19640212_OGH0002_0060OB00032_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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