Norm
AKB §14Rechtssatz
Wenn der Versicherer die Höhe des Anspruches des Versicherungsnehmers auch ohne Angabe näherer Gründe bestreitet, ist bereits eine "Meinungsverschiedenheit" im Sinne des § 14 AKB gegeben; vor Erledigung des Verfahrens ist der Leistungsanspruch nicht fällig.Wenn der Versicherer die Höhe des Anspruches des Versicherungsnehmers auch ohne Angabe näherer Gründe bestreitet, ist bereits eine "Meinungsverschiedenheit" im Sinne des Paragraph 14, AKB gegeben; vor Erledigung des Verfahrens ist der Leistungsanspruch nicht fällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0081215Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012