RS OGH 1964/2/13 2Ob24/64

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Veröffentlicht am 13.02.1964
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Rechtssatz

Aus der Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst niedrig zu halten, folgt nicht, daß dem Geschädigten verwehrt ist, den Schaden, der durch Beschädigung (Zerstörung) seines Wagens entstanden ist, mit seinem Kaskoversicherer abzuwickeln, oder daß ihn die Verpflichtung träfe, den Haftpflichtversicherer des Schädigers über seine Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer auf dem laufenden zu halten, zumal wenn dem Haftpflichtversicherer bereits bekannt ist, daß der Geschädigte einen Ersatzwagen gemietet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0080598

Dokumentnummer

JJR_19640213_OGH0002_0020OB00024_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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