RS OGH 1964/2/18 11Os241/63, 11Os154/71

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Veröffentlicht am 18.02.1964
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Norm

StVO 1960 §20 Abs1 IA5

Rechtssatz

Der Lenker des überholten Fahrzeuges ist während des gesamten Überholvorganges zur Beobachtung der Verkehrslage verpflichtet. Erweist sich das Überholen als unzulässig, so hat sich der Lenker des überholten Fahrzeuges darnach zu richten, ob das überholende Fahrzeug vom Überholen Abstand nimmt oder nicht. Führt die Fortsetzung des Überholens zu einer konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, kann der Lenker des überholten Fahrzeuges diese Gefahr bei pflichtgemäßer Beobachtung der Verkehrslage erkennen und kann diese Gefahr durch eine Verminderung der Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges behoben oder verringert werden, so ist der Lenker dieses Fahrzeuges verpflichtet, dessen Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 241/63
    Entscheidungstext OGH 18.02.1964 11 Os 241/63
    Veröff: RZ 1964,93 = ZVR 1964/175 S 205
  • 11 Os 154/71
    Entscheidungstext OGH 10.05.1972 11 Os 154/71
    Vgl auch; nur: Führt die Fortsetzung des Überholens zu einer konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmers, kann der Lenker des überholten Fahrzeuges diese Gefahr bei pflichtgemäßer Beobachtung der Verkehrslage erkennen und kann diese Gefahr durch eine Verminderung der Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges behoben oder verringert werden, so ist der Lenker dieses Fahrzeuges verpflichtet, dessen Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074594

Dokumentnummer

JJR_19640218_OGH0002_0110OS00241_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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