Norm
StVO §15 Abs2Rechtssatz
Besteht die Möglichkeit, durch Verringerung der Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges eine konkrete Gefahr von irgendwelchen Verkehrsteilnehmern abzuwenden, so ist der Lenker des überholten Fahrzeuges gemäß § 20 Abs 1 StVO verpflichtet, seine Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen.Besteht die Möglichkeit, durch Verringerung der Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges eine konkrete Gefahr von irgendwelchen Verkehrsteilnehmern abzuwenden, so ist der Lenker des überholten Fahrzeuges gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVO verpflichtet, seine Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073885Dokumentnummer
JJR_19640218_OGH0002_0110OS00241_6300000_001