Norm
JN §99 Abs3Rechtssatz
Auch der Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN ist nur bei Fehlen eines allgemeinen Gerichtsstandes im Inland gegeben.Auch der Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz 3, JN ist nur bei Fehlen eines allgemeinen Gerichtsstandes im Inland gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046914Dokumentnummer
JJR_19640219_OGH0002_0070OB00339_6300000_001