RS OGH 1995/6/23 7Ob339/63, 1Ob579/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1964
beobachten
merken

Norm

JN §99 Abs3
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Auch der Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN ist nur bei Fehlen eines allgemeinen Gerichtsstandes im Inland gegeben.Auch der Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz 3, JN ist nur bei Fehlen eines allgemeinen Gerichtsstandes im Inland gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046914

Dokumentnummer

JJR_19640219_OGH0002_0070OB00339_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten