Norm
ABGB §760Rechtssatz
Die Heimfallsklage ist eine der Erbschaftsklage analoge Klage. Bei der Erbschaftsklage ist das Erbrecht des Klägers urteilsmäßig festzustellen. Formulierung eines Urteiles gemäß § 760 ABGB: "Es wird festgestellt, daß der zu ............ abhandelte Nachlaß des X. der klagenden Partei als erblos heimgefallen ist".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0012826Dokumentnummer
JJR_19640219_OGH0002_0070OB00003_6400000_001