Auch; Beisatz: Sachen, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Sollmasse gehören - nach dem weiten Sachbegriff auch Ansprüche - sind solange als Massebestandteil zu behandeln, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Sollmasse gehören. (T1); Veröff: SZ 2003/8
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 17 Ob 5/25x
Beisatz wie T1: Aus § 97 Abs 1 IO folgt, dass Sachen in der Gewahrsame des Schuldners (auch) zur „Sollmasse“ gehören, solange nicht das Gegenteil feststeht. (T2)