RS OGH 1964/2/25 8Ob37/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1964
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Norm

ABGB §364 B1
WRG §39 Abs2
WRG §47
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es besteht keine privatrechtliche Verpflichtung des oberen Grundeigentümers zur Beseitigung eines auf seinem Grundstück natürlich entstandenen Hemmnisses des Wasserflusses. Keine Zuleitung nach § 364 ABGB., wenn der obere Grundeigentümer die Beseitigung natürlich entstandener Hindernisse durch den unteren Grundeigentümer nicht duldet und den vorigen Zustand durch neuerliches Aufrichten des durch den unteren Grundeigentümer beseitigten Hindernisses wiederherstellt.Es besteht keine privatrechtliche Verpflichtung des oberen Grundeigentümers zur Beseitigung eines auf seinem Grundstück natürlich entstandenen Hemmnisses des Wasserflusses. Keine Zuleitung nach Paragraph 364, ABGB., wenn der obere Grundeigentümer die Beseitigung natürlich entstandener Hindernisse durch den unteren Grundeigentümer nicht duldet und den vorigen Zustand durch neuerliches Aufrichten des durch den unteren Grundeigentümer beseitigten Hindernisses wiederherstellt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 37/64
    Entscheidungstext OGH 25.02.1964 8 Ob 37/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011909

Dokumentnummer

JJR_19640225_OGH0002_0080OB00037_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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