RS OGH 1972/4/6 7Ob38/64 (7Ob39/64), 6Ob66/72

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Veröffentlicht am 26.02.1964
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Rechtssatz

Die Verletzung der Vorschriften der §§ 158 - 161 a AußStrG über die Erfüllung des letzten Willens sind Vorschriften über das Abhandlungsverfahren, daher des formellen Rechts und können mit ao Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn Nichtigkeit des Verfahrens gegeben ist. Nichtigkeit würde aber auch dann nicht vorliegen, wenn der Testamtentserfüllungsausweis zu Unrecht als erbracht angesehen worden wäre.Die Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 158, - 161 a AußStrG über die Erfüllung des letzten Willens sind Vorschriften über das Abhandlungsverfahren, daher des formellen Rechts und können mit ao Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn Nichtigkeit des Verfahrens gegeben ist. Nichtigkeit würde aber auch dann nicht vorliegen, wenn der Testamtentserfüllungsausweis zu Unrecht als erbracht angesehen worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 38/64
    Entscheidungstext OGH 26.02.1964 7 Ob 38/64
  • 6 Ob 66/72
    Entscheidungstext OGH 06.04.1972 6 Ob 66/72
    nur: Die Verletzung der Vorschriften der §§ 158 - 161 a AußStrG über die Erfüllung des letzten Willens sind Vorschriften über das Abhandlungsverfahren, daher des formellen Rechts und können mit ao Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn Nichtigkeit des Verfahrens gegeben ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0007516

Dokumentnummer

JJR_19640226_OGH0002_0070OB00038_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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