Norm
ABGB §33Rechtssatz
Eine im Ausland anerkannte AG ist gleich einer inländischen juristischen Person partei- und prozeßfähig. Für sie gilt gemäß § 33 ABGB das Personalstatut.
Wird durch eine ausländische Behörde - hier ein Schweizer Konkursamt - eine sogenannte Prozeßstandschaft, d.i. die Befugnis einer Person, über ein fremdes Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen, begründet, oder wird eine Person durch diese Behörde ermächtigt, im fremden Namen Ansprüche geltend zu machen, dann kommt das Recht des Ortes dieser ausländischen Behörde zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009211Dokumentnummer
JJR_19640227_OGH0002_0050OB00040_6400000_001