RS OGH 1964/2/27 5Ob40/64, 1Ob606/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1964
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Norm

ABGB §33
ZPO §1

Rechtssatz

Eine im Ausland anerkannte AG ist gleich einer inländischen juristischen Person partei- und prozeßfähig. Für sie gilt gemäß § 33 ABGB das Personalstatut.

Wird durch eine ausländische Behörde - hier ein Schweizer Konkursamt - eine sogenannte Prozeßstandschaft, d.i. die Befugnis einer Person, über ein fremdes Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen, begründet, oder wird eine Person durch diese Behörde ermächtigt, im fremden Namen Ansprüche geltend zu machen, dann kommt das Recht des Ortes dieser ausländischen Behörde zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/64
    Entscheidungstext OGH 27.02.1964 5 Ob 40/64
  • 1 Ob 606/79
    Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 606/79
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009211

Dokumentnummer

JJR_19640227_OGH0002_0050OB00040_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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