Norm
ABGB §1327 bRechtssatz
Der Anspruch der Witwe eines Beamten auf den Todfallsbeitrag steht in keinerlei rechtlichem Zusammenhange mit der Frage der Bestreitung der Begräbniskosten durch sie. Der Zweck des Todfallsbeitrages besteht vor allem darin, der Witwe den Übergang in eingeschränktere wirtschaftliche Verhältnisse, wie sie in der Regel durch das Ableben des Erhalters der Familie bedingt sein werden, zu erleichtern. Der Schädiger kann daher nicht die Anrechnung des Todfallsbeitrages der Witwe auf die Begräbniskosten-Ersatzforderung der Witwe unter dem Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung verlangen. Die Regelung im ASVG ist für diese Frage nicht heranzuziehen (Sterbegeld nach den §§ 169 ff bzw § 214 ASVG in Verbindung mit § 332 ASVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0031332Dokumentnummer
JJR_19640227_OGH0002_0020OB00242_6300000_002