RS OGH 1964/2/27 2Ob242/63, 8Ob91/72, 2Ob51/84, 2Ob150/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1964
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Norm

ABGB §1327 b
DP §65

Rechtssatz

Der Anspruch der Witwe eines Beamten auf den Todfallsbeitrag steht in keinerlei rechtlichem Zusammenhange mit der Frage der Bestreitung der Begräbniskosten durch sie. Der Zweck des Todfallsbeitrages besteht vor allem darin, der Witwe den Übergang in eingeschränktere wirtschaftliche Verhältnisse, wie sie in der Regel durch das Ableben des Erhalters der Familie bedingt sein werden, zu erleichtern. Der Schädiger kann daher nicht die Anrechnung des Todfallsbeitrages der Witwe auf die Begräbniskosten-Ersatzforderung der Witwe unter dem Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung verlangen. Die Regelung im ASVG ist für diese Frage nicht heranzuziehen (Sterbegeld nach den §§ 169 ff bzw § 214 ASVG in Verbindung mit § 332 ASVG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 242/63
    Entscheidungstext OGH 27.02.1964 2 Ob 242/63
    Veröff: EvBl 1964/265 S 393 = ÖVA 1965,159
  • 8 Ob 91/72
    Entscheidungstext OGH 13.06.1972 8 Ob 91/72
    Auch; Beisatz: Sterbegeld nach § 203 RVO. (T1)
  • 2 Ob 51/84
    Entscheidungstext OGH 07.05.1985 2 Ob 51/84
    nur: Der Anspruch der Witwe eines Beamten auf den Todfallsbeitrag steht in keinerlei rechtlichem Zusammenhang mit der Frage der Bestreitung der Begräbniskosten durch sie. Der Zweck des Todfallsbeitrages besteht vor allem darin, der Witwe den Übergang in eingeschränktere wirtschaftliche Verhältnisse, wie sie in der Regel durch das Ableben der Erhalters der Familie bedingt sein werden, zu erleichtern. Der Schädiger kann daher nicht die Anrechnung des Todfallsbeitrags der Witwe auf die Begräbniskosten-Ersatzforderung der Witwe unter dem Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung verlangen. (T2)
  • 2 Ob 150/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 150/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0031332

Dokumentnummer

JJR_19640227_OGH0002_0020OB00242_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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