RS OGH 1964/3/3 8Ob50/64, 5Ob649/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1964
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Norm

GmbHG §41 Abs1 Z2
GmbHG §52

Rechtssatz

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter ist auch bei der Kapitalserhöhung zu beachten. Durch einen Beschluß der Generalversammlung können zwar alle bisherigen Gesellschafter von der Übernahme der neuen Stammeinlagen ausgeschlossen werden, wenn sie nicht nach den Satzungen ein Bezugsrecht haben; ein Beschluß auf Ausschließung einzelner Gesellschafter bedeutet aber eine Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung aller Gesellschafter, dies zumindest dann, wenn ein solcher Beschluß sachlich nicht gerechtfertigt ist, wie zB bei Sacheinlagen, die nur bestimmte Gesellschafter einbringen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0060247

Dokumentnummer

JJR_19640303_OGH0002_0080OB00050_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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