Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
So wie derjenige, der eine Forderung behauptet und einklagt, dadurch auch die Fälligkeit der Forderung schlüssig zum Ausdruck bringt (vgl SZ 24/147), so bringt derjenige, der eine Forderung und deren Fälligkeit behauptet und diese Forderung einklagt, auch schlüssig zum Ausdruck, daß die Forderung noch offen ist.So wie derjenige, der eine Forderung behauptet und einklagt, dadurch auch die Fälligkeit der Forderung schlüssig zum Ausdruck bringt vergleiche SZ 24/147), so bringt derjenige, der eine Forderung und deren Fälligkeit behauptet und diese Forderung einklagt, auch schlüssig zum Ausdruck, daß die Forderung noch offen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0037618Dokumentnummer
JJR_19640303_OGH0002_0040OB00516_6400000_001