RS OGH 1985/4/23 4Ob516/64, 1Ob241/72, 2Ob543/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1964
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Norm

ZPO §226 IIIA
ZPO §396 B
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

So wie derjenige, der eine Forderung behauptet und einklagt, dadurch auch die Fälligkeit der Forderung schlüssig zum Ausdruck bringt (vgl SZ 24/147), so bringt derjenige, der eine Forderung und deren Fälligkeit behauptet und diese Forderung einklagt, auch schlüssig zum Ausdruck, daß die Forderung noch offen ist.So wie derjenige, der eine Forderung behauptet und einklagt, dadurch auch die Fälligkeit der Forderung schlüssig zum Ausdruck bringt vergleiche SZ 24/147), so bringt derjenige, der eine Forderung und deren Fälligkeit behauptet und diese Forderung einklagt, auch schlüssig zum Ausdruck, daß die Forderung noch offen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0037618

Dokumentnummer

JJR_19640303_OGH0002_0040OB00516_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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