Norm
USchG 1960 §1Rechtssatz
Bei § 1 USchG 1960 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Verhältnismäßig kurze Zeiträume des Krankenstandes unterbrechen daher nicht die Dauer des als tatbildmäßig angerechneten Verhaltens, weil gefordert werden kann, daß in einem solchen Falle der Unterhaltspflichtige die nicht geleisteten Zahlungen nachholt, insbesondere wenn er während seines Krankenstandes ein Krankengeld bezogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0076257Dokumentnummer
JJR_19640310_OGH0002_0100OS00004_6400000_001