Norm
ABGB §1101 CRechtssatz
An eingebrachten Fahrnissen des Mieters, die dieser unter Eigentumsvorbehalt auf Raten gekauft hat, steht dem Vermieter vor Ausbezahlung der Ratenschuld durch den Mieter ein gesetzliches Pfandrecht (§ 1101 ABGB) nicht zu. Gibt jedoch der Mieter solche Sachen dem Vermieter zum Faustpfand für seine rückständige Mietschuld, dann verantwortet der Mieter Veruntreuung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0020633Dokumentnummer
JJR_19640310_OGH0002_0100OS00227_6300000_001