RS OGH 1964/3/10 8Ob67/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1964
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Norm

ABGB §91 C5
ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Der Ehegattin, der die Naturalversorgung durch den Ehemann verweigert wird, steht nur ein Anspruch auf Leistung des Unterhaltes in Geld zu. Hat aber die Ehefrau kein klagbares Recht auf eine bestimmte Art von Naturalversorgung, kommt auch ein auf § 1295 Abs 2 ABGB gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch wegen drohender Beeinträchtigung eines solchen Rechtes nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 67/64
    Entscheidungstext OGH 10.03.1964 8 Ob 67/64
    Veröff: EvBl 1964/340 S 492 = MietSlg 16003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0047149

Dokumentnummer

JJR_19640310_OGH0002_0080OB00067_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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