Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Der Ehegattin, der die Naturalversorgung durch den Ehemann verweigert wird, steht nur ein Anspruch auf Leistung des Unterhaltes in Geld zu. Hat aber die Ehefrau kein klagbares Recht auf eine bestimmte Art von Naturalversorgung, kommt auch ein auf § 1295 Abs 2 ABGB gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch wegen drohender Beeinträchtigung eines solchen Rechtes nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0047149Dokumentnummer
JJR_19640310_OGH0002_0080OB00067_6400000_001