RS OGH 1964/3/10 8Ob69/64

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Veröffentlicht am 10.03.1964
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Norm

ABGB §869
ABGB §871 ff BIV
ABGB §915

Rechtssatz

Waren sich die Vertragsparteien nach den Feststellungen über den Vertragsgegenstand einig, dann schadet eine unvollständige Bezeichnung des Vertragsgegenstandes in der schriftlichen Vertragsurkunde nicht (Fehlen einer Einlagezahl im Vertragsinstrument durch Versehen des Vertragsverfassers). Es kommen die Bestimmungen der §§ 869, 871 ff, 915 ABGB. in einem solchen Fall nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 69/64
    Entscheidungstext OGH 10.03.1964 8 Ob 69/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014747

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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