Norm
ABGB §869Rechtssatz
Waren sich die Vertragsparteien nach den Feststellungen über den Vertragsgegenstand einig, dann schadet eine unvollständige Bezeichnung des Vertragsgegenstandes in der schriftlichen Vertragsurkunde nicht (Fehlen einer Einlagezahl im Vertragsinstrument durch Versehen des Vertragsverfassers). Es kommen die Bestimmungen der §§ 869, 871 ff, 915 ABGB. in einem solchen Fall nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014747Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020