RS OGH 1964/3/10 8Ob56/64

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Veröffentlicht am 10.03.1964
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Norm

ABGB §366 A
ABGB §1393

Rechtssatz

Die Mietrechte bilden ein Unternehmenszubehör ( vgl MietSlg 8980 ). Die Veräußerung eines Unternehmens schließt auch die Überlassung des Gebrauches des Geschäftslokales ein, in dem das Unternehmen betrieben wird ( vgl MietSlg 6605 ). Der Erwerber des Unternehmens ist schon auf Grund der Übernahme des Unternehmens befugt, die Bestandnehmerrechte auszuüben. Er ist daher auch zur Einbringung einer Räumungsklage gegen eine Dritten berechtigt, der die zum Unternehmen gehörigen Bestandräume benützt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 56/64
    Entscheidungstext OGH 10.03.1964 8 Ob 56/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0012670

Dokumentnummer

JJR_19640310_OGH0002_0080OB00056_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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