RS OGH 2018/11/6 1Ob35/64, 6Ob64/66, 3Ob22/72, 5Ob148/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1964
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Norm

ZPO §496 Abs3
ZPO §503 Z2 C6
ZPO §510
ZPO §513
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 510 heute
  2. ZPO § 510 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 510 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Nichterledigung eines Klageteilbegehrens durch das Berufungsgericht, das in Abänderung des abweislichen Urteils der ersten Instanz, dem Klagebegehren an und für sich stattgeben will, begründet nicht Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahens. Der OGH kann in einem solchen Fall gemäß §§ 510 und 513 in Verbindung mit § 496 Abs 3 ZPO selbst auf Ergänzung des Urteils erkennen.Die Nichterledigung eines Klageteilbegehrens durch das Berufungsgericht, das in Abänderung des abweislichen Urteils der ersten Instanz, dem Klagebegehren an und für sich stattgeben will, begründet nicht Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahens. Der OGH kann in einem solchen Fall gemäß Paragraphen 510 und 513 in Verbindung mit Paragraph 496, Absatz 3, ZPO selbst auf Ergänzung des Urteils erkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0042128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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