RS OGH 1964/3/12 5Ob338/63, 6Ob231/64, 5Ob82/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1964
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Norm

ABGB §91 C3b

Rechtssatz

Kein selbständiges Benützungsrecht der Ehegattin an der vom Ehegatten allein gemieteten Wohnung oder an den dem Ehegatten zukommenden Anteilen an einer bestimmten Liegenschaft, mit welcher das Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist (mit ausdrücklicher Ablehnung der in 3 Ob 118/51 und 6 Ob 153/63 ausgesprochenen, teilweise abweichenden Rechtsansicht).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 338/63
    Entscheidungstext OGH 12.03.1964 5 Ob 338/63
    Veröff: EvBl 1964/291 S 429 = MietSlg 16001
  • 6 Ob 231/64
    Entscheidungstext OGH 02.12.1964 6 Ob 231/64
    Veröff: JBl 1965,316 = MietSlg 16002
  • 5 Ob 82/74
    Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 82/74
    Beisatz: Daher auch kein Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung einer derartigen Wohnung durch den Ehegatten und wohl auch keiner hinsichtlich einer Verfügung über die Liegenschaft durch Einräumung eines Wohnungsrechtes an eine dritte Person. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0047329

Dokumentnummer

JJR_19640312_OGH0002_0050OB00338_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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