Norm
ABGB §837 ARechtssatz
Der Verwalter eines im Miteigentum stehenden Hauses hat die für die Vermietung von Wohnungen in Empfang genommenen Beträge den Miteigentümern entsprechend der Größe der Miteigentumsanteile auszufolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015759Dokumentnummer
JJR_19640312_OGH0002_0050OB00044_6400000_001