Rechtssatz
Die in § 9 TodeserklärungsG 1950 enthaltene Vermutung schafft eine Umkehrung der Beweislast und steht daher als Sondernorm nicht im Widerspruch mit der Regelung des § 270 ZPO.Die in Paragraph 9, TodeserklärungsG 1950 enthaltene Vermutung schafft eine Umkehrung der Beweislast und steht daher als Sondernorm nicht im Widerspruch mit der Regelung des Paragraph 270, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040030Dokumentnummer
JJR_19640312_OGH0002_0050OB00062_6400000_002