RS OGH 1964/3/17 11Os282/63, 2Ob17/93

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Veröffentlicht am 17.03.1964
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Norm

StVO §7 Abs1 IIA
StVO §8 Abs3

Rechtssatz

Ein Fahrbahnverbreiterung um etwa fünfundzwanzig Prozent läßt die Anwendung des § 8 Abs 3 StVO nicht zu. Auch bei einer Verbreiterung der Fahrbahn ist so nahe neben dem rechten Fahrbahnrand zu fahren, als dies ohne Gefährdung der auf dem Gehsteig befindlichen Personen möglich ist. Eine Benützung des zweiten Fahrstreifens ohne zwingenden Grund ist vorschriftswidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073488

Dokumentnummer

JJR_19640317_OGH0002_0110OS00282_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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