RS OGH 1964/3/19 5Ob69/64, 8Ob63/67, 1Ob513/93, 5Ob99/09h, 5Ob160/12h, 5Ob239/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1964
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Norm

ABGB §297 A
ABGB §300 D
ABGB §472
ABGB §1460

Rechtssatz

Keller unter fremden Grund.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 69/64
    Entscheidungstext OGH 19.03.1964 5 Ob 69/64
    Veröff: EvBl 1964/260 S 390
  • 8 Ob 63/67
    Entscheidungstext OGH 21.03.1967 8 Ob 63/67
    Beisatz: Eigentumsklage auf Grund des Grundbuchsstandes. (T1)
  • 1 Ob 513/93
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 513/93
    Beisatz: Ebenso wie an unterirdisch angelegten Garagen kann auch an der industriellen Fertigung, aber auch anderen wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen vom Grundeigentum gesondertes Eigentum erworben werden, sofern dem Errichter ein darauf abzielendes, im Privat- oder öffentlichen Recht begründetes Benützungsrecht zusteht. (T2); Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15
  • 5 Ob 99/09h
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 99/09h
    Beisatz: Unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen können als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden. (T3); Beisatz: Seit 1. Jänner 2009 ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen nach § 300 ABGB idF BGBl I 100/2008 zu beurteilen. Mit § 300 ABGB nF soll die durch das Hofkanzleidekret bewirkte Rechtslage über den 31 .Dezember 2009 hinaus aufrecht erhalten werden. (T4); Beisatz: Eine selbstständige Verbücherung ist nur möglich, wenn der Keller-von bloßen Hilfseinrichtungen wie Entlüftungsschächten abgesehen - nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragt. (T5); Bem: Hier: Eignung eines Poternengewölbes zum selbstständigen Rechtsobjekt wegen seiner baulichen Einheit mit einem Gebäude über der Erdoberfläche verneint. (T6)
  • 5 Ob 160/12h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 160/12h
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 5 Ob 239/12a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 239/12a
    Beis ähnlich wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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