Rechtssatz
Das Begehren festzustellen, daß der Beklagte durch ein bestimmtes Verhalten den Kläger in dessen Rechten verletzt habe, entspricht nicht dem § 228 ZPO.Das Begehren festzustellen, daß der Beklagte durch ein bestimmtes Verhalten den Kläger in dessen Rechten verletzt habe, entspricht nicht dem Paragraph 228, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038924Dokumentnummer
JJR_19640325_OGH0002_0070OB00086_6400000_001