Norm
EO §35 DRechtssatz
Das Urteil über eine Oppositionsklage, die sich gegen die Exekution zur Hereinbringung eines unter der Bagatellgrenze liegenden Betrages samt Zinsen und Kosten richtet, kann nur im Rahmen des § 501 ZPO mit Berufung angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001560Dokumentnummer
JJR_19640401_OGH0002_0030OB00043_6400000_001