Norm
StVO 1960 §76 Abs1 IIbRechtssatz
Die Regelung des § 76 Abs 2 StVO 1960 ist im Zusammenhange mit jener des ersten Absatzes des § 76 dieses Gesetzes zu verstehen. Ob Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand gehen dürfen, ergibt sich aus Abs 1; Abs 2 gewährt Fußgängern in Gruppen keineswegs ein Benützungsrecht ohne Rücksicht auf die Regelung nach Abs 1; vielmehr gestattet Abs 2 den Fußgängern in Gruppen die Benützung von Gehsteigen oder Gehwegen, des Straßenbanketts oder des Fahrbahnrandes nach Maßgabe der Regelung des Abs 1 in dem Falle, daß sie andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern.Die Regelung des Paragraph 76, Absatz 2, StVO 1960 ist im Zusammenhange mit jener des ersten Absatzes des Paragraph 76, dieses Gesetzes zu verstehen. Ob Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand gehen dürfen, ergibt sich aus Absatz eins,; Absatz 2, gewährt Fußgängern in Gruppen keineswegs ein Benützungsrecht ohne Rücksicht auf die Regelung nach Absatz eins,; vielmehr gestattet Absatz 2, den Fußgängern in Gruppen die Benützung von Gehsteigen oder Gehwegen, des Straßenbanketts oder des Fahrbahnrandes nach Maßgabe der Regelung des Absatz eins, in dem Falle, daß sie andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0075591Dokumentnummer
JJR_19640402_OGH0002_0020OB00068_6400000_001