RS OGH 1964/4/2 2Ob68/64

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Veröffentlicht am 02.04.1964
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Norm

StVO 1960 §76 Abs1 IIb
StVO 1960 §76 Abs2 IIb

Rechtssatz

Die Regelung des § 76 Abs 2 StVO 1960 ist im Zusammenhange mit jener des ersten Absatzes des § 76 dieses Gesetzes zu verstehen. Ob Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand gehen dürfen, ergibt sich aus Abs 1; Abs 2 gewährt Fußgängern in Gruppen keineswegs ein Benützungsrecht ohne Rücksicht auf die Regelung nach Abs 1; vielmehr gestattet Abs 2 den Fußgängern in Gruppen die Benützung von Gehsteigen oder Gehwegen, des Straßenbanketts oder des Fahrbahnrandes nach Maßgabe der Regelung des Abs 1 in dem Falle, daß sie andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 68/64
    Entscheidungstext OGH 02.04.1964 2 Ob 68/64
    Veröff: ZVR 1965/58 S 68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0075591

Dokumentnummer

JJR_19640402_OGH0002_0020OB00068_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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