RS OGH 1964/4/2 5Ob81/64, 6Ob309/65, 7Ob102/70, 4Ob611/75, 2Ob549/78, 1Ob579/83, 2Ob515/91, 1Ob23/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1964
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Norm

ABGB §1118 D
ABGB §1118 E

Rechtssatz

Der Mieter hat Bauführungen zuzulassen, wenn daraus kein wesentlicher Nachteil für ihn entsteht, wobei auch eine billige Interessenabwägung in Betracht kommen kann. Als notwendig ist eine Ausbesserung oder Bauführung anzusehen, wenn es sich um eine solche handelt, ohne die der Bauzustand des Hauses eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren würde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 81/64
    Entscheidungstext OGH 02.04.1964 5 Ob 81/64
    Veröff: MietSlg 16164
  • 6 Ob 309/65
    Entscheidungstext OGH 01.12.1965 6 Ob 309/65
    Auch; Veröff: MietSlg 17226
  • 7 Ob 102/70
    Entscheidungstext OGH 03.06.1970 7 Ob 102/70
    Auch; Beisatz: Hier: Verurteilung des Mieters, in der warmen Jahreszeit (15.04. bis 15.10.) die Erneuerung der Fensterstöcke und Fenster der Wohnung zu dulden. (T1) Veröff: MietSlg 22178
  • 4 Ob 611/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 611/75
    nur: Der Mieter hat Bauführungen zuzulassen, wenn daraus kein wesentlicher Nachteil für ihn entsteht, wobei auch eine billige Interessenabwägung in Betracht kommen kann. (T2)
  • 2 Ob 549/78
    Entscheidungstext OGH 23.08.1978 2 Ob 549/78
    nur T2
  • 1 Ob 579/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 1 Ob 579/83
    nur T2
  • 2 Ob 515/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 515/91
    nur T2
  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    nur T2; Beisatz: Auch die bloß nützliche Bauführung ist als zulässig zu beurteilen, wenn daraus dem Mieter keine wesentlichen Nachteile erwachsen. (T3) Beisatz: Bei der Frage der Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, wenn die Baumaßnahmen in allgemeinen Teilen des Hauses stattfanden und das Bestandobjekt des Mieters davon nicht unmittelbar betroffen war. (T4) Beisatz: Hier: Die Frage, ob der Bestandnehmer die gänzliche Zerstörung des Bestandobjekts, auf das er zur reibungslosen Abwicklung seines Geschäftsbetriebs unzweifelhaft angewiesen ist (Parkplätze für den Supermarkt im Stadtzentrum), längere Zeit hindurch dulden muss, wenn auf der Vermieterseite nicht erkennbar existenznotwendige, sondern bloß wirtschaftliche Nützlichkeitsüberlegungen für das geplante Projekt sprechen, zu verneinen. (T5); Veröff: SZ 74/54
  • 4 Ob 189/20b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 189/20b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0021120

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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