Norm
ABGB §1118 DRechtssatz
Der Mieter hat Bauführungen zuzulassen, wenn daraus kein wesentlicher Nachteil für ihn entsteht, wobei auch eine billige Interessenabwägung in Betracht kommen kann. Als notwendig ist eine Ausbesserung oder Bauführung anzusehen, wenn es sich um eine solche handelt, ohne die der Bauzustand des Hauses eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0021120Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021