Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Der Tierhalter hat seiner Pflicht zur Verwahrung und Beaufsichtigung seines gutmütigen Hundes dadurch entsprochen, daß er das Tier für eine bestimmte Gelegenheit zur Verwahrung und Beaufsichtigung einer anderen Person anvertraut hat, gegen deren Eignung Bedenken nach § 1315 ABGB nicht bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0030225Dokumentnummer
JJR_19640402_OGH0002_0020OB00074_6400000_001