RS OGH 1964/4/3 12Os22/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1964
beobachten
merken

Norm

StPO §281 Z4 B
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Es kann zwar die Nichtbeistellung eines Armenvertreters, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Beistellung vorlagen, auch in den Fällen einer nicht notwendigen Verteidigung und ebenso allenfalls die Ablehnung eines Vertagungsantrages zwecks einer eingehenderen Prozeßvorbereitung, weil der zur Hauptverhandlung erwartete Verteidiger nicht erschienen ist, unter Umständen die Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigen und einen Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Z 4 StPO herstellen. Prozessuale Voraussetzung der Geltendmachung eines derartigen Mangels ist aber, daß ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt oder allenfalls wiederholt worden ist.Es kann zwar die Nichtbeistellung eines Armenvertreters, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Beistellung vorlagen, auch in den Fällen einer nicht notwendigen Verteidigung und ebenso allenfalls die Ablehnung eines Vertagungsantrages zwecks einer eingehenderen Prozeßvorbereitung, weil der zur Hauptverhandlung erwartete Verteidiger nicht erschienen ist, unter Umständen die Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigen und einen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 281, Ziffer 4, StPO herstellen. Prozessuale Voraussetzung der Geltendmachung eines derartigen Mangels ist aber, daß ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt oder allenfalls wiederholt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 22/64
    Entscheidungstext OGH 03.04.1964 12 Os 22/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0099531

Dokumentnummer

JJR_19640403_OGH0002_0120OS00022_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten