RS OGH 1964/4/7 10Os73/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1964
beobachten
merken

Norm

JGG 1961 §14

Rechtssatz

Nur wenn alle Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 14 Abs 1 JGG 1961 vorliegen, daher auch eine freiheitsentziehende Maßnahme getroffen ist, kann eine bedingte Verurteilung nach dem § 14 JGG 1961 erfolgen. Die Anordnung der Bewährungshilfe ist aber keine solche Maßnahme. Durch den § 14 JGG 1961 wird die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 nicht untersagt, sondern nur eine weitere Möglichkeit einer bedingten Verurteilung geschaffen.Nur wenn alle Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 14, Absatz eins, JGG 1961 vorliegen, daher auch eine freiheitsentziehende Maßnahme getroffen ist, kann eine bedingte Verurteilung nach dem Paragraph 14, JGG 1961 erfolgen. Die Anordnung der Bewährungshilfe ist aber keine solche Maßnahme. Durch den Paragraph 14, JGG 1961 wird die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 nicht untersagt, sondern nur eine weitere Möglichkeit einer bedingten Verurteilung geschaffen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 73/64
    Entscheidungstext OGH 07.04.1964 10 Os 73/64
    Veröff: EvBl 1965/39 S 49 = SSt XXXV/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0088398

Dokumentnummer

JJR_19640407_OGH0002_0100OS00073_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten