Norm
JGG 1961 §14Rechtssatz
Nur wenn alle Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 14 Abs 1 JGG 1961 vorliegen, daher auch eine freiheitsentziehende Maßnahme getroffen ist, kann eine bedingte Verurteilung nach dem § 14 JGG 1961 erfolgen. Die Anordnung der Bewährungshilfe ist aber keine solche Maßnahme. Durch den § 14 JGG 1961 wird die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 nicht untersagt, sondern nur eine weitere Möglichkeit einer bedingten Verurteilung geschaffen.Nur wenn alle Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 14, Absatz eins, JGG 1961 vorliegen, daher auch eine freiheitsentziehende Maßnahme getroffen ist, kann eine bedingte Verurteilung nach dem Paragraph 14, JGG 1961 erfolgen. Die Anordnung der Bewährungshilfe ist aber keine solche Maßnahme. Durch den Paragraph 14, JGG 1961 wird die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 nicht untersagt, sondern nur eine weitere Möglichkeit einer bedingten Verurteilung geschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0088398Dokumentnummer
JJR_19640407_OGH0002_0100OS00073_6400000_001