Norm
ABGB §335 ARechtssatz
Pflicht zur Herausgabe unrechtmäßig bezogener Tantiemen. Der unredliche Besitzer, gegen den der Anspruch auf Zurückstellung aller Vorteile geltend gemacht wird, ist nicht anders zu behandeln als der Verwalter eines fremden Vermögens und gleich diesem zur Rechnungslegung und Auskunfterteilung verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0010255Dokumentnummer
JJR_19640407_OGH0002_0040OB00319_6300000_001