Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Stehen mehreren Personen gegen denselben Verpflichteten Unterhaltsforderungen zu, so ist bei Exekution zur Hereinbringung eines Rückstandes bei sonstiger Abweisung anzugeben, wie dieser auf die einzelnen betreibenden Gläubiger aufzuteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0002019Dokumentnummer
JJR_19640408_OGH0002_0030OB00047_6400000_001