RS OGH 1964/4/8 7Ob75/64, 6Ob25/72

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Veröffentlicht am 08.04.1964
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Norm

ABGB §145

Rechtssatz

Die im § 145 ABGB den Eltern eingeräumten Rechte, die Rückkehr der Kinder zu erzwingen, dienen nur den Interessen der letzteren. Wenn eine Fortsetzung der elterlichen Obsorge oder Erziehung nicht mehr am Platze oder nicht mehr möglich ist, kann einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden (zwanzigjährige Tochter, die sich selbst erhält).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 75/64
    Entscheidungstext OGH 08.04.1964 7 Ob 75/64
    Veröff: SZ 37/51 = EvBl 1964/422 S 602
  • 6 Ob 25/72
    Entscheidungstext OGH 10.02.1972 6 Ob 25/72
    Beisatz: Fünfundfünfzigjähriger Pflegebefohlener (verlängerte Vormundschaft) (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0047964

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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