RS OGH 1964/4/16 5Ob85/64

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Veröffentlicht am 16.04.1964
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Norm

ZPO §567
  1. ZPO § 567 heute
  2. ZPO § 567 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 567 gültig von 01.03.1997 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. ZPO § 567 gültig von 01.10.1979 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Gemäß § 567 Abs 2 ZPO sollen Übergabsaufträge auf allzulange Zeit vermieden werden. Das Auftragsbegehren ist abzuweisen, wenn die Befolgungsfrist auf mehr als sechs Monate bestimmt werden müßte (vgl Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, S 432). Die Frist des § 567 Abs 2 ZPO kommt aber nur dort zur Anwendung, wo die Erlassung eines Übergabsauftrages beantragt wird. Wenn der Bestandgeber auf andere Weise als mittels eines Übergabsauftrages im Sinne des § 567 ZPO die Erneuerung des Bestandvertrages zu verhindern beabsichtigt, sind die dort zur Anwendung gelangenden Verfahrensvorschriften maßgebend.Gemäß Paragraph 567, Absatz 2, ZPO sollen Übergabsaufträge auf allzulange Zeit vermieden werden. Das Auftragsbegehren ist abzuweisen, wenn die Befolgungsfrist auf mehr als sechs Monate bestimmt werden müßte vergleiche Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, S 432). Die Frist des Paragraph 567, Absatz 2, ZPO kommt aber nur dort zur Anwendung, wo die Erlassung eines Übergabsauftrages beantragt wird. Wenn der Bestandgeber auf andere Weise als mittels eines Übergabsauftrages im Sinne des Paragraph 567, ZPO die Erneuerung des Bestandvertrages zu verhindern beabsichtigt, sind die dort zur Anwendung gelangenden Verfahrensvorschriften maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 85/64
    Entscheidungstext OGH 16.04.1964 5 Ob 85/64
    Veröff: MietSlg 16682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044890

Dokumentnummer

JJR_19640416_OGH0002_0050OB00085_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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