Norm
ABGB §1325 D5Rechtssatz
Im Falle des unfallsbedingten Wegfalls der Pauschalgebühr eines Zollwachebamten ist hinsichtlich der Annahme eines diesem Beamten vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstentganges zu differenzieren: diese Pauschalgebühr hatte den doppelten Zweck, einerseits die mit der Dienstverrichtgung des Beamten verbundenen Mehrauslagen zu decken und anderseits - ohne Rücksicht auf Mehrauslagen - dem Beamten eine Vergütung für Mehrdienstleistungen zu gewähren. In letzterer Hinsicht gebührt Ersatz von Verdienstentgang, weil der Kläger wegen der Unfallsfolgen nunmehr außerstande ist, Verdienst wie früher zu erzielen. Weil aber die Mehrauslagen mit dem Dienste wegfallen, gebührt kein Ersatz, soweit die Pauschalgebühr zur Deckung von Mehrauslagen bestimmt war (Differenzierung je zur Hälfte nach § 273 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0030990Dokumentnummer
JJR_19640416_OGH0002_0020OB00064_6400000_002