Norm
StVO §20 Abs2 IIRechtssatz
Die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet jedenfalls eine dem Fahrer erkennbare Möglichkeit einer Gefahrenvergrößerung und erfüllt daher das Tatbild des § 335 StG.Die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet jedenfalls eine dem Fahrer erkennbare Möglichkeit einer Gefahrenvergrößerung und erfüllt daher das Tatbild des Paragraph 335, StG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074926Dokumentnummer
JJR_19640421_OGH0002_0110OS00039_6400000_001