RS OGH 2025/12/17 5Ob101/64; 6Ob80/66; 6Ob292/66; 7Ob134/69; 8Ob284/70; 1Ob695/77; 6Ob597/79; 2Ob575

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Veröffentlicht am 23.04.1964
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Rechtssatz

Unter Familienangehörigen pflegt nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt zu werden, wie dies im geschäftlichen Verkehr mit familienfremden Personen der Fall ist (vgl MietSlg 6245).Unter Familienangehörigen pflegt nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt zu werden, wie dies im geschäftlichen Verkehr mit familienfremden Personen der Fall ist vergleiche MietSlg 6245).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0020488

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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